Die Geschichte einer Teilungsgenehmigung mit Auflagen

Einleitung

Zum Zeitpunkt der Planung und Gründung der Siedlung Langelohstraße/Tönninger Weg war vorgesehen worden, dass Kraftfahrzeuge vom Wohnen getrennt sein sollen.

Für die neunzig Grundstückserwerber erging daher die Auflage, die in der Teilungsgenehmigung ausgewiesenen Flächen für einen Spielplatz und KFZ-Stellplätze mit zu erwerben.

Diese Auflage/Bemerkung spiegelt sich auch in dem immer noch aktuellen Bebauungsplan Osdorf 39 von 1990 wieder.

Anscheinend überlegte es sich der Verkäufer der Grundstücke aber damals doch noch anders und wollte diese Flächen Erzählungen nach nur noch in Erbpacht vergeben, ähnlich dem „Modell“ im Mindermannweg.

Baudirektor a.D. Schmidt ersann damals nach Hörensagen die Lösung, dass der Verkäufer die Flächen für die KFZ-Stellplätze in seinem Besitz behalten durfte, sich aber verpflichten solle, dort Stellplätze für die neunzig Erwerber zu errichten und ihnen diese zur Miete anzubieten.

Der Verkäufer verpflichtete sich im Folgenden gegenüber der Stadt Hamburg und in jedem der neunzig Grundstückskaufverträge gegenüber den Erwerbern,

„… auf den Abstellplätzen eine Gemeinschaftsanlage für die Unterbringung der Kraftfahrzeuge der Erwerber zu errichten.“,

um so der Auflage Teilungsgenehmigung nachzukommen.

Eine Definition

Bei der Teilungsgenehmigung – auch „Parzellierungsgenehmigung“ genannt – handelte es sich um eine Genehmigung, welche für die Teilung eines Grundstücks vonnöten war.

Gemäß § 19 BauGB musste ein Bauherr (Grundstückseigentümer) im Rahmen einer Teilungserklärung eine entsprechende Teilungsgenehmigung beim zuständigen Grundbuchamt beantragen und darin erklären, aus welchen Gründen das Grundstück geteilt werden sollte. Das Grundbuchamt hatte danach drei Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden und die Teilung, unter Umständen verbunden mit Auflagen und Bemerkungen, zu genehmigen; eine Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate war möglich.

Wurde der Antrag innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt, so galt die Genehmigung als erteilt. Bei erteilter Genehmigung für die Teilung wurde aus dem abgetrennten Grundstücksteil ein selbständiges Grundstück mit einem eigenem Grundbuchblatt.

Seit am 24.06.2004 das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien in kraft trat, entfällt die Teilungsgenehmigung nach §19 BauGB. Es ist jedoch nach wie vor nicht gestattet, durch eine Teilung Verhältnisse zu schaffen, welche einen Widerspruch der Festsetzungen des Bebauungsplans oder eines anderen Baurechts bedeuten.

Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/teilungsgenehmigung

4. November 1958 – Die Teilungsgenehmigung

Am 4. November 1958 erging der Bescheid über die Teilungsgenehmigung mit Auflagen und Bemerkungen.

Zwei Textstellen sind von Bedeutung:

Seite – 2 -, Punkt V. Auflagen:

1. Diese Teilungsgenehmigung ist allen Erwerbern und Nutzungsberechtigten hinsichtlich dieses Grundstücks oder seiner Teile bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist in die jeweiligen Verträge aufzunehmen. Die Erwerber und Nutzungsberechtigen sind ferner in den Verträgen zu verpflichten,
a) die nachstehenden Auflagen – Nr. 2-4 – neben dem bisherigen Grundeigentümer mit Wirkung zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg zu übernehmen sowie
b) die zu a) genannte Übernahme auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Verpflichtung, deren Rechtsnachfolgern gegenüber ebenso zu verfahren.

Quelle: Auszug aus der Teilungsgenehmigung vom 4. November 1958

Seite – 3 – , Punkt IV. Bemerkungen (Fortsetzungen)

8. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß für die an den Vorgenannten nicht befahrbaren Wohnwegen zu bildenden Grundstücken eine Gemeinschaftsanlage für die Unterbringung der Kraftfahrzeuge (Stellplätze) auf dem Gelände des Aufteilers auszuweisen ist.

Quelle: Auszug aus der Teilungsgenehmigung vom 4. November 1958

Nach § 20 Abs. 2 BBauG 1960/1976 konnte die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden

Quelle: http://www.juramagazin.de/auflagen.html

Die vollständige Teilungsgenehmigung

18. Dezember 1958 – Die Baubeschreibung

In der Baubeschreibung vom 18. Dezember 1958, erstellt von Heinrich Schmidt, erster Baudirektor a.D. wurde wie folgt beschrieben:

Die Grundstücksflächen für den Kinderspielplatz und die beiden KFZ-Abstellplätze werden zu gleichen Teilen gemeinsames Eigentum der Erwerber der 90 Reihenhäus- (sic!) und der 3 Einzelhausparzellen.

Quelle: Auszug aus der Baubeschreibung vom 18.12.1958

Die vollständige Baubeschreibung

28. Januar 1959 – Der „erste“ Kaufvertrag

In einem ersten Kaufvertrag vom 28. Januar 1959 wurde der Käufer unter §10 dazu verpflichtet:

… die in dem Teilungsplan vorgeschriebenen Abstellplätze sowie den Kinderspielplatz anteilig mit den übrigen Erwerbern der ausdem (sic!) Stammgrundstück hervorgehenden Flurstücke zu erwerben und einen diesbezüglichen Vertrag mit den Grundstückseigentümer abzuschließen.

Quelle: Auszug aus dem Kaufvertrag vom 28. Januar 1959

Der vollständige Kaufvertrag

4. November 1959 – Der „zweite“ Kaufvertrag

In einem zweiten (?) Kaufvertrag vom 4. November 1959 wurde augenscheinlich von Seiten des Verkäufers umgeschwenkt:

Der Verkäufer will die Abstellplätze in seinem Eigentum behalten und auf diesen Abstellplätzen Garagen errichten. Er wird sich den Käufern und der Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, auf den Abstellplätzen eine Gemeinschaftsanlage für die Unterbringung der Kraftfahrzeuge der Erwerber zu errichten, um die unter Ziffer 8 der Teilungsgenehmigung vom 4. November 1958 gestellten Bedingungen zu erfüllen.

Quelle: Auszug aus dem Kaufvertrag vom 4. November 1959

Unter §5 des Kaufvertrages wird dies erneut betont:

Der Verkäufer verpflichtet sich ausdrücklich, auf den in seinem Eigentum verbliebenden Flurstücken Nr. 2087 C V, groß 1.637 qm, und Nr. 2087 CW, “ 523 „, die in der Teilungsgenehmigung vom 4. November 1958 als Abstellplätze vorgesehen sind, eine Gemeinschaftsanlage für die Unterbringung der Kraftfahrzeuge der Erwerber der bisher noch im Grundbuch von Osdorf Band 12 Blatt 561 eingetragenen Flurstücke (Reihenhäuser) – mit Ausnahme der im Besitz des Verkäufers verbleibenden Einzelplätze Nr. 208 B A, “ 2087 B B, “ 2087 B C, – anzulegen.

Quelle: Auszug aus dem Kaufvertrag vom 4. November 1959

Der vollständige Kaufvertrag

12. März 1976 – Eine weitere Teilungsgenehmigung

Am 12. März 1976 wurde eine weitere Teilungsgenehmigung unter Auflage erteilt. Dies ist insofern interessant, dass in der Auflage ausdrücklich auf die weitere Verfügungstellung und Unterhaltung der Stellplatzflächen hingewiesen wurde.

4. Auflage
Entsprechend dem Baugenehmigungsbescheid Nr. 1316/58 vom 6.1.1959 mit der Änderung der Ziffer 26 vom 10.4.1959 und unter Hinweis auf den Erschließungsbescheid müssen die auf dem jetzt abzuschreibenden Flurstück 2619 und desgleichen auf dem Flurstück 2618 befindlichen Stellplätze bzw. Garagen für die seinerzeit errichteten 90 Reihenhäuser den Erwerbern weiterhin zur Vefügung stehen und als Stellplatzflächen ordungsgemäß unterhalten werden.

Quelle: Auszug aus de Teilungsgenehmigung vom 12.3.1976

Die vollständige Teilungsgenehmigung

Fragestellungen

Wie ist es unter diesen Umständen überhaupt möglich dieses Grundstück so substantiell zweck zu entfremden? Entgegen den Inhalten der Teilungsgenehmigungen, im Widerspruch zu dem daraus resultierenden, immer noch aktuellen Bebauungsplan Osdorf 39 und im Widerspruch zu den abgeschlossenen verbindlichen Kaufverträgen der Erstkäufer und deren Rechtsnachfolger.

Unter dem Deckmantel der Wohnraumknappheit wird hier gegen die Interessen und Rechte von Anwohnern geplant, während in anderen Teilen des Stadtteils 15.000 Quadratmeter direkt an einer Magistrale ungenutzt brach liegen.